Jagdrecht
Rechtsgrundlage für das Jagdwesen in der Bundesrepublik Deutschland und
in den einzelnen Bundesländern bildet das Bundesjagdgesetz
als Rahmengesetz und die darauf aufbauenden Landesjagdgesetze sowie
die entsprechenden Folgeverordnungen.
Das Bundesjagdgesetz umreißt den Inhalt des Jagdrechts und bestimmt,
daß in Deutschland das Jagdrecht den Eigentümern von Grund
und Boden zusteht. Diese Regelung des § 3 des Bundesjagdgesetzes
bildet die Grundlage für das in Deutschland flächendeckend zur
Anwendung kommende Reviersystem.
Das Bundesjagdgesetz legt weiterhin die Tierarten fest, die dem Jagdrecht
unterliegen und bestimmt für diese Arten Jagd- und Schonzeiten. Für
die Jäger ist das Recht zur Ausübung der Jagd mit der Pflicht
zur Hege der Wildbestände verbunden. Diese Hege hat zum Ziel
die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen
angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege
und Sicherung seiner Lebensgrundlagen. Sie muß so durchgeführt
werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen
land-, forst und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden,
möglichst vermieden werden (§ 1 BJG).
Nach dieser grundsätzlichen Vorgabe richtet sich auch die Tätigkeit
der rund 10.000 Jäger in Sachsen-Anhalt.
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