Jagdrecht

Rechtsgrundlage für das Jagdwesen in der Bundesrepublik Deutschland und in den einzelnen Bundesländern bildet das Bundesjagdgesetz als Rahmengesetz und die darauf aufbauenden Landesjagdgesetze sowie die entsprechenden Folgeverordnungen.
Das Bundesjagdgesetz umreißt den Inhalt des Jagdrechts und bestimmt, daß in Deutschland das Jagdrecht den Eigentümern von Grund und Boden zusteht. Diese Regelung des § 3 des Bundesjagdgesetzes bildet die Grundlage für das in Deutschland flächendeckend zur Anwendung kommende Reviersystem.
Das Bundesjagdgesetz legt weiterhin die Tierarten fest, die dem Jagdrecht unterliegen und bestimmt für diese Arten Jagd- und Schonzeiten. Für die Jäger ist das Recht zur Ausübung der Jagd mit der Pflicht zur Hege der Wildbestände verbunden. Diese Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen. Sie muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden (§ 1 BJG).
Nach dieser grundsätzlichen Vorgabe richtet sich auch die Tätigkeit der rund 10.000 Jäger in Sachsen-Anhalt.