Regulierung von Wildschäden –

 LJV fordert Neuregelungen im Bundesjagdgesetz – Terminverlängerung für die Wildschadenerfassung –

 

 

Sehr geehrte Revierinhaber, aufgrund wiederholt vorgetragener Bitten verlängert der Landesjagdverband Sachsen-Anhalt e. V. den Abgabetermin für die Wildschaden-Erfassungsbögen bis zum 20. 8. 2006. Ich verweise dabei nochmals auf meinen Aufruf im Mitteilungsblatt 6/06 und den dort veröffentlichten Erfassungsbogen oder hier unter Wildschadenserfassungsbogen . Wie dringlich es für uns als Verband und speziell für die Revierinhaber ist, bei der geplanten Novellierung des BJG eine Neuregelung des Wildschadenparagraphen zu erreichen, hat der Bundesjägertag in Lübeck deutlich gemacht. Dort hat der parlamentarische Staatssekretär aus dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) Dr. Peter Paziorek in seiner Rede u. a. auch Stellung genommen zur Wildschadensproblematik. Nachstehend gebe ich Ihnen den Ausschnitt seiner Rede, der sich mit der Wildschadenproblematik befasst, wörtlich zur Kenntnis:

 

„Gemeinsam das Risiko bei Wildschaden tragen

Meine Damen und Herren, lassen Sie mich auf ein Thema zu sprechen kommen, das zunehmend die Gemüter bewegt und zudem eine empfindliche Stelle betrifft, nämlich das Portemonnaie des Jägers. Ich meine das Thema Wildschadenersatz. Im Zusammenhang mit einer Novellierung des Bundesjagdgesetzes wird sicherlich auf die Wildschadensregelungen erneut diskutiert werden. Durch den Strukturwandel in der Landwirtschaft haben wir es heutzutage mit immer größeren landwirtschaftlichen Flächen zu tun, die je nach Nutzung schwerer zu bejagen sind. Ich brauche nur ein Beispiel zu geben: Mais! Manch einer von Ihnen wird da schon leidvolle eigene Erfahrungen gesammelt haben, wenn es darum geht, einer Rotte Sauen im Mais Herr zu werden, um den Wildschaden gering zu halten. Für den Jagdausübungsberechtigten besteht eindeutig ein höheres Risiko zum Schadenausgleich, wenn es ihm nicht gelingt, das zu Schaden gehende Wild in ausreichendem Maße zu bejagen. Angesichts dieser Risikoverschiebung ist es verständlich, wenn nun der Ruf nach Änderung der Wildschadensregelung im Bundesjagdgesetz laut und die Einführung einer Haftungsbegrenzung gefordert wird. Eine Gesetzesänderung ist da aber nicht der einzige Weg. Die derzeitigen Regelungen zum Wildschadenersatz im Bundesjagdgesetz haben einen ausgewogenen Ausgleich zwischen den Belangen der Grundstückseigentümer einerseits und den  Belangen der jagdlichen Nutzer andererseits zum Ziel. Diese Vorschriften haben sich bislang bewährt. Wir sollten uns davor hüten, den allgemeinen Grundsatz zu verlassen, der auch beim Wildschaden gilt. Dass man sich vernünftigerweise vor Schäden zu schützen hat. Und dieser Grundsatz sollte unabhängig davon gelten, ob man nun den Schaden selbst tragen müsste oder ein anderer. Grundeigentümer und Jagdausübungsberechtigte sind demnach beide gefordert, ausgewogene Lösungen zur Vermeidung von Wildschäden zu finden. Dabei kann es einerseits nicht darum gehen, dass Landwirte ihren ganzen Betrieb darauf ausrichten, jeglichen Wildschaden zu vermeiden. Auf der anderen Seite kann es aber ebenso wenig darum gehen, solche Überlegungen gänzlich außer Acht zu lassen, nur weil ein anderer dafür gerade zu stehen hat. Deshalb meine ich: um die Wildschadensproblematik in den Griff zu bekommen, brauchen wir keine neue gesetzlichen Regelungen, sondern vernünftige Menschen, die vernünftige Jagdpachtverträge schließen, in denen das Wildschadensrisiko nicht einseitig auf den Schultern des Landwirte oder der Jäger gelegt wird.“

 

Mit diesen Aussagen kann sich der Landesjagdverband Sachsen-Anhalt e. V. nicht identifizieren. Die derzeitigen Wildschadensregelungen im BJG sind zugeschnitten auf kleinbäuerliche Strukturen, wie sie noch in den 50er Jahren in den alten Bundesländern bestanden. Sie gehen zudem davon aus, dass der Landeigentümer gleichzeitig der landwirtschaftliche Bewirtschafter ist, also der Bauer auf „eigener Scholle“ ackert und wohlmöglich gleichzeitig auch der Jagdpächter ist. Unter diesen Voraussetzungen mögen sich die bisherigen Wildschadensregelungen bewährt haben. Wir finden aber diese Voraussetzungen, vor allem in den neuen Bundesländern schon lange nicht mehr. Hier sind mindestens 80 bis 90 % der Landeigentümer nicht mehr identisch mit den landwirtschaftlichen Bewirtschaftern. Sie haben ihre Flächen in der Regel an Agrargenossenschaften langfristig verpachtet und interessieren sich insofern überhaupt nicht für den Wildschaden. Die Agrargenossenschaften, auch die landwirtschaftlichen Wiedereinrichter, haben die Kleinflächen der Landeigentümer zu riesengroßen Schlageinheiten zusammengefasst. Schläge von 30 bis über 100 ha, mit hochwachsenden Kulturen bebaut, von denen sich dann gleich mehrere in der Feldflur aneinanderreihen, aufgeschlossen nur durch Wirtschaftswege, stellen unsere Revierinhaber bei der Bejagung zu Schaden gehenden Schalenwildes vor geradezu unlösbare Probleme. Die Landeigentümer bekommen ihre Landpacht jährlich ausbezahlt. Damit ist die „Bewirtschaftung“ und alles was damit zusammenhängt für sie erledigt. Bestenfalls nehmen sie noch einmal jährlich an der Versammlung der Jagdgenossenschaft teil und wenn es dort um die Verpachtung der Jagdbezirke geht, geben sie ihre Zustimmung nur dann, wenn mit dem Jagdpachtvertrag die Wildschadenhaftung auf den Jagdpächter übertragen wird. Das alles ist völlig legitim und entspricht der aktuellen Gesetzeslage. Und es entspricht auch dieser Gesetzeslage, dass kein Landwirt verpflichtet ist, in irgendeiner Weise etwas zur Wildschadenvorbeugung bzw. Wildschadenabwehr zu tun. Unter diesen Aspekten kann der letzte Satz des Herrn Staatssekretärs zur Wildschadenproblematik gelinde ausgedrückt nur auf völliges Unverständnis bei unseren Revierinhaber stoßen. Man möge sich hier einmal vor Augen führen, was diese Aussage im Umkehrschluss bedeutet. Wer sich dieser Meinung anschließt, stellt damit nur unter Beweis, dass er absolut nicht begriffen hat, vor welchen Problemen unsere Revierinhaber schon heute in bezug auf den Wildschaden und die Bejagung des Schalenwildes stehen und welche jagdrechtlichen Vorgaben z. Z. noch in Kraft sind.

Deshalb erhebt das Präsidium des Landesjagdverbandes Sachsen-Anhalt e. V. ganz nachdrücklich die Forderung, die derzeitigen Wildschadensregelungen so zu überarbeiten, dass die Landwirtschaft bei der Wildschadenvorbeugung, -abwehr und –regulierung auf der Grundlage konkreter gesetzlicher Vorgaben Verpflichtungen zu übernehmen hat. Auch wenn es bei uns eine ganze Reihe positiver Beispiele gibt, dass insbesondere große und leistungsstarke Agrargenossenschaften den Revierinhabern auf freiwilliger Basis Unterstützung geben und bei der Wildschadenregulierung sehr kulant sind, gibt es genauso viele und mehr Fälle, wo das nicht der Fall ist. Und in dem Maße, wie sich für die Landwirte die Rahmenbedingungen verschlechtern, weil z. B. Subventionen gekürzt oder gestrichen werden und Erlöse ausbleiben, verstärkt sich der Druck auf die Revierinhaber, den tatsächlich entstandenen Wildschaden auch finanziell zu ersetzen. Im Ergebnis dieser Entwicklung werden in ganzen Regionen Jagdbezirke nicht mehr verpachtbar sein mit allen Konsequenzen für die Landwirtschaft und die Landeigentümer selbst.

Hier gilt es für uns als Verband gegenzusteuern und in den derzeitig von einer DJV-Expertengruppe zu erarbeitenden Entwurf für ein neues BJG entsprechende Neuregelungen einzubringen.

Genau dafür braucht der Landesjagdverband Sachsen-Anhalt e. V. eine möglichst genaue Übersicht über das aktuelle Wildschadensgeschehen in Form der Zuarbeit unserer Revierinhaber. Überzeugen können wir nur mit belegbaren Fakten und Zahlen. Und die müssen von den Revierinhabern kommen, die sich einem ständig steigenden Wildschadensdruck ausgesetzt sehen. Da die künftige Lösung der Wildschadensproblematik für den Bestand unseres Jagdwesens von enormer Bedeutung ist, bitte ich Sie alle, den Landesjagdverband Sachsen-Anhalt e. V. dabei umfassend zu unterstützen.

 

Mit Weidmannsheil

Dr. Wulf Stubbe, Präsident

Wildschadenserfassungsbogen